Moratorium für Kleinstunternehmer bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen
30. März 2020
Kleinstunternehmen, d.h.
– mit weniger als 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent über das ganze Jahr inklusive mitarbeitenden Eigentümern und Teilhabern) und
– nicht mehr Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz als 2 Mio. EUR (netto, letzter Jahresabschluss)
können Leistungen, insbesondere Zahlungen, für wesentliche Dauerschuldverhältnisse (z.B. Strom, Gas, Telekommunikation, Wasser) bis 30.06.2020 verweigern, wenn
– der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und
– wegen der COVID-19-Pandemie das Unternehmen die Leistung nicht oder nur unter Gefährdung seiner wirtschaftlichen Grundlagen erbringen kann.
Rechtsgrundlage ist Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB. Das Leistungsverweigerungsrecht ist aktiv auszuüben, ab dann entstehen auch keine Verzugszinsen.
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Bernhard Kloos, Telefon: +49 30 2789000